St. Gallen, Stiftsbibliothek, Cod. Sang. 672
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Katalog der datierten Handschriften in der Schweiz in lateinischer Schrift vom Anfang des Mittelalters bis 1550, Bd. III: Die Handschriften der Bibliotheken St. Gallen-Zürich, bearbeitet von Beat Matthias von Scarpatetti, Rudolf Gamper und Marlis Stähli, Dietikon-Zürich 1991, Nr. 146, S. 53-54.
Per gentile concessione di Urs Graf Verlag, Dietikon. Tutti i diritti sono riservati all'editore.
Titolo del codice: SAMMELBAND theologischen Inhalts.
Supporto materiale: Pg.
Dimensioni:
258 pp.
Formato: 26/26,5 x 18,5
Legatura:
E[inband]
9. Jh., Leder auf Holz, Schließe, rest. 1982.
Bibliografia:
- Scherrer, Verzeichniss p. 218;
- Chroust, Monumenta XV, Tf. 7b;
- Bruckner, Scriptoria 111, p. 116;
- M. Huglo, Christe fave votis, in: Scriptorium 8, 1954, p. 108-111.
Unità codicologica:
I
Datazione: [887/8 - 892/3]
Disposizione della pagina:
1 col. 19 x 12, Lage I 19 Z., Lagen II-IV 26 Z.
Decorazione: Titel rubr.
Origine del manoscritto:
[Datierter Teil, Schreiber (?)]:
Hucusque patrauit
notker, p. 64, am unteren Rand. Ab hinc vero per quinque annos. a quinto [sc. anno]
bernhardi. usque ad quartum [do.]
salomonis. hoctotum est in commune patratum, p. 65.
Zur Datierung: Die Aebte Bernhard und Salomon regierten von 883-890 bzw. 890-919. Somit wären die Seiten 65-135 vom 5. Regierungsjahr Bernhards, 887, während fünf Jahren bis ins vierte Jahr Salomons, 893, geschrieben worden; es bleibt ein unklarer Variationsraum von max. 2 Jahren, je nachdem, ob «ab und mit, bis und mit» oder ohne gerechnet wird. Doch darf die Datierung in diesem Zeitraum von max. 6 Jahren als gesichert gelten. Nichts ist dagegen gesichert in der Schreiberfrage: Trotz der scheinbar klaren, oft zitierten Aussage über Notkers Textbeschaffungsanteil - zum Verb «patrare» s. Ochsenbein / Scarpatetti, Folchart-Psalter p. 222f. - für die Seiten vor p. 64 besteht gemäß Schriftvergleich keine Aehnlichkeit der Hand dieser Bemerkung mit dem darüberstehenden Haupttext, und ebenso lassen sich für die ersten vier Lagen auch je vier Hände, bzw. Schrift- oder Kielwechsel unterscheiden, so daß von Notker höchstens die vierte Lage stammen könnte, vorausgesetzt, er habe den Patrare-Satz nicht selbst geschrieben. Ebenso bleibt ein Widerspruch zur nächstfolgenden Aussage p. 65, wonach das Folgende als Gemeinschaftswerk geschrieben worden sei, was doch bedeuten müßte, daß das Vorherige keines sei, d. h. allein von Notker geschrieben. Somit wäre dieser Band, bliebe nicht die Datierung über die Aebte, als zweifelhafter Fall einzustufen. Siehe Schreiberverzeichnis. Zum Problemkreis Schreiberwechsel/Schriftwechsel/Kielwechsel s. die Einleitung des CMD-CH Bd. II, p. XVI f., XXIVf.
Zur Datierung: Die Aebte Bernhard und Salomon regierten von 883-890 bzw. 890-919. Somit wären die Seiten 65-135 vom 5. Regierungsjahr Bernhards, 887, während fünf Jahren bis ins vierte Jahr Salomons, 893, geschrieben worden; es bleibt ein unklarer Variationsraum von max. 2 Jahren, je nachdem, ob «ab und mit, bis und mit» oder ohne gerechnet wird. Doch darf die Datierung in diesem Zeitraum von max. 6 Jahren als gesichert gelten. Nichts ist dagegen gesichert in der Schreiberfrage: Trotz der scheinbar klaren, oft zitierten Aussage über Notkers Textbeschaffungsanteil - zum Verb «patrare» s. Ochsenbein / Scarpatetti, Folchart-Psalter p. 222f. - für die Seiten vor p. 64 besteht gemäß Schriftvergleich keine Aehnlichkeit der Hand dieser Bemerkung mit dem darüberstehenden Haupttext, und ebenso lassen sich für die ersten vier Lagen auch je vier Hände, bzw. Schrift- oder Kielwechsel unterscheiden, so daß von Notker höchstens die vierte Lage stammen könnte, vorausgesetzt, er habe den Patrare-Satz nicht selbst geschrieben. Ebenso bleibt ein Widerspruch zur nächstfolgenden Aussage p. 65, wonach das Folgende als Gemeinschaftswerk geschrieben worden sei, was doch bedeuten müßte, daß das Vorherige keines sei, d. h. allein von Notker geschrieben. Somit wäre dieser Band, bliebe nicht die Datierung über die Aebte, als zweifelhafter Fall einzustufen. Siehe Schreiberverzeichnis. Zum Problemkreis Schreiberwechsel/Schriftwechsel/Kielwechsel s. die Einleitung des CMD-CH Bd. II, p. XVI f., XXIVf.